Strafrechtliche Ermittlungen und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auch bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt die Entziehung der FE und/oder die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung gem. § 69aAbs. 1 S. 3 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht.

Die Behörde ist nicht dazu angehalten, den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Auch § 3 StVG steht dem nicht entgegen. Dieser besagt nur, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, nicht aber in einem Erteilungsverfahren untersagt ist, den Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand in einem Strafverfahren ist- und zwar das auch nur solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Ihr Strafverteidiger wird dies berücksichtigen, soweit diese kompliziertere Rechtsfrage sie betrifft.

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