Strafbarkeit wegen Corona-Soforthilfe-Betrug

Coronabetrug

Im Zuge der Corona Pandemie haben viele Unternehmen die sog. Corona-Soforthilfe beantragt.
Nicht wenige haben dabei falsche Angaben über ihre damalige finanzielle Situation gemacht.
Die Fragen waren teilweise aber auch nicht verständlich formuliert.

Strafbar gemacht oder nicht?

Viele Menschen fragen sich, ob sie sich nun strafbar gemacht haben oder nicht und wie sie sich verhalten sollen, wenn sie bewusst falsche falsche Angaben gemacht haben.

Wie verhalte ich mich?

Das Geld sollte sofort zurücküberwiesen werden. Man sollte sich nicht selbst anzeigen, das bringt nichts. Man sollte das Geld zurückerstatten und warten. Sollte eine polizeiliche Vorladung folgen, wendet man sich mit dieser an einen Anwalt für Strafrecht.

Ist das dann nicht eh zu spät?

Eigentlich ja. Denn die Tat ist bereits vollendet. Dennoch wird es für die Frage der Einstellung der Strafsache und, wenn es nicht eingestellt wird, im Rahmen der Strafzumessungsgesichtspunkte als Strafmilderungsgrund eine erhebliche Rolle spielen.

Ist mein Steuerberater nicht schuld?

Das kommt darauf an. Wenn er ohne ihr Wissen für sie falsche Angaben für die Soforthilfe gemacht hat: ja. Wenn Sie ihm gegenüber falsche Angaben gemacht haben und er in gutem Glauben den Antrag stellte, dann nein.
Wenn beide von falschen Angaben wussten und der Antrag über den Steuerberater eingereicht wurde, haben sich beide strafbar gemacht.

Wie sorge ich für eine Einstellung?

Zunächst sollten Sie das Geld zurücküberweisen. Je früher und selbständiger, desto besser. Mit Erhalt der polizeilichen Vorladung sollten Sie einen auf die Corona-Soforthilfe spezialisierten Anwalt beauftragen, der eine sog. Schutzschrift für sie schreibt und den Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufsucht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung.

Wer kann mir helfen?

Wir. Wir sind auf diesem Gebiet Experten. Machen Sie keine Angaben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir regeln den weiteren Verfahrensgang.

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