Europäische Staatsanwaltschaft?

Voraussichtlich im Jahr 2020 wird die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland ihre ersten Ermittlungen aufnehmen. Der Strafverteidiger sollte das wissen und sich damit beschäftigen. Der Strafverteidiger sollte auch ggf. seinen Mandanten in Kenntnis setzen. Die Kompetenzen zunächst sind sehr beschränkt. Dennoch kann sich das dann ja noch ändern. Der Strafverteidiger sollte sich gründlich damit auseinandersetzen.

Zunächst muss der Strafverteidiger nicht befürchten, demnächst dem europäischen Strafverteidiger gegenüberzusitzen. Denn die Ermittlungskompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft beschränkt sich zunächst nur auf Betrugsstraftaten, die gegen die EU gerichtet sind, das bedeutet, gegen den EU Haushalt. In der „Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug“ findet ihr Strafverteidiger, um welche Delikte es genau geht. Salopp formuliert handelt sich um die Bereiche Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche sowie die missbräuchliche Verwendung von EU Mitteln (das bedeutet Untreue). Der Mehrwertsteuerbetrug soll von der Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann umfasst sein, wenn die Straftat einen grenzüberschreitenden Charakter hat sowie den Schaden von über 10 Millionen Euro verursacht hat.

Ihren Sitz wird die europäische Staatsanwaltschaft in Luxemburg haben. Die Leitung der Behörde wird ein Zusammenschluss aus mehreren europäischen Staatsanwälten sein. In den einzelnen Mitgliedstaaten werden Deligierte Staatsanwälte tätig werden.

Woraus muss der Staatsanwalt bei den Verfahrens- und Beschuldigtenrechten achten?
In fast allen Bereichen des von der Europäischen Staatsanwaltschaft geleiteten Verfahrens wird nationales Recht anzuwenden sein. Ihr Strafverteidiger muss daher kaum auf Unterschiede achten. Das gilt auch für das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten und des Strafverteidigers. Auch bei der Zuständigkeit der Gerichte muss der Strafverteidiger nicht auf Besonderheiten achten, denn zuständig sind die bisherig zuständigen Gerichte. In einigen Ausnahmen in aber der Europäische Gerichtshof zuständig.

Was kommt auf meinen Strafverteidiger zu ?
Jeder Strafverteidiger kann zukünftig mal einem europäischen Staatsanwalt begegnen. Die Ausdehnung er Kompetenz auf weitere Strafverfahren ist sehr wahrscheinlich. Daher sollte jeder Strafverteidiger zumindest schonmal von der europäischen Staatsanwaltschaft gehört haben. der Strafverteidiger sollte zudem wachsam sein und bedenkliche Entscheidungen der Behörden durch die Gerichte klären lassen, um Missständen vorzubeugen.

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