In bestimmten Fällen hat der Strafverteidiger die Möglichkeit, Beweisverwertungsverbote ins Feld zu führen und eine Verurteilung auf dieser Basis zu verhindern. Denn eine Verurteilung kann nicht auf Beweise gestützt werden, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt das Beweisverwertungsverbot die Ausnahme von der Regel dar. Denn es hindert die Strafverfolgungsbehörden an einer materiell richtigen Entscheidung. Wenn jedoch die Mindestanforderungen an einen fairen Prozess nicht mehr gewährleistet sind, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Beweisverwertungsverbot geboten.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Entscheidung gegen oder für ein Verwertungsverbot aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen ist. Der Strafverteidiger hat also eine Abwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot eingreift und hat es dem Gericht gegenüber entsprechend zu begründen. Für das Gericht fallen dabei der Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie die Erwägung, „keine Wahrheitsforschung um jeden Preis“ ebenso ins Gewicht. Andererseits muss auch der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit mitberücksichtigt werden. Ein Verstoß einer Vorschrift, die dem Schutz des Beschuldigten dient, liegt ein Verwertungsverbot nah. Darauf sollte der Strafverteidiger achten. Bei besonders gravierenden Verfahrensverstößen oder bei willkürlichen Verstößen ist von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Auch darauf hat der Strafverteidiger besonders zu achten.

Besonders interessant ist für den Fachanwalt im Verkehrsrecht sowie für den Strafverteidiger in Bussgeldsachen, dass diese Grundsätze und insbesondere auch der Nemur-tenetur Grundsatz auch in Bussgeldsachen gilt. Der Grundsatz besagt, dass niemand sich selbst belasten muss. Er folgt aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.

An dieser Stelle ist es für den Strafverteidiger wesentlich zu beachten, dass dieser Grundsatz in einigen Fällen disponibel ist. Das bedeutet, dass der Beschuldigte der Verwertung widersprechen muss. Wenn er nicht widerspricht, ist eine Verwertung möglich. Der Strafverteidiger muss diese sog. Widerspruchslösung des BGH beachten und im Prozess entsprechend handeln.

I. Durchsuchungsmaßnahmen  

Auch bei Ordnungswidrigkeiten sind Durchsuchungsmaßnahmen gesetzlich vorgesehen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 102, 103 StPO. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine Abwägung im konkreten Fall vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind: Schwere der Tat, Inhalt und Umfang der Anordnung, Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister usw.

II. Das Aussageverweigerungsrecht

Gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO muss der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und einen Verteidiger zu konsultieren. Das gilt nach § 163 a Abs. 4 S. 2 StPO auch bei der Vernehmung durch einen Polizeibeamten.

Wenn jemand erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, dürfen keine weiteren sachaufklärenden Fragen gestellt werden.

Trifft ein Polizeibeamter einen alkoholisierten Menschen in einem beschädigten Fahrzeug an, muss er ihn vorab als Beschuldigten belehren. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, dürfen keine weiteren Sachaufklärenden Fragen gestellt werden. Werden weitere sachaufklärende Fragen trotz der Erklärung, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, gestellt, dürfen die Angaben nicht verwertet werden. Sie unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Darauf hat der Strafverteidiger zu achten.

III. Blutproben

Das Entnehmen von Blutproben stellt nach dem Bundesverfassungsgericht keinen so schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, dass von Verfassungs wegen ein Richtervorbehalt nötig wäre. Das Gesetz wurde jetzt entsprechend gelockert und die Entnahme von Blutproben steht nun originär der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden zu.

Widerspruchslösung des BGH

Die Widerspruchslösung geht davon aus, dass der Beschuldigte der Verwertung in manchen Fällen widersprechen muss. Wenn er das unterlasse, so sei eine Verwertung möglich, so der Bundesgerichtshof. Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt benannt werden. Das bedeutet, dass der Strafverteidiger oder der Angeklagte in der Hauptverhandlung spätestens im Anschluss an die Beweiserhebung abgeben muss, die sich auf den Inhalt der ohne die Belehrung getätigten Aussage bezieht. Der Strafverteidiger muss hier also besonders wachsam sein. Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Strafverteidiger hat, gilt das Verwertungsverbot, wenn der Angeklagte vom Richter nicht darüber belehrt wurde, dass der Angeklagte der Verwertung der bei der Polizei gemachten Angabe widersprechen könne.

Die Widerspruchslösung ist auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden.

Wayne Rooney, der englische Torschütze wurde mit Alkohol am Steuer erwischt. Er wurde auf der Stelle festgenommen. Zwischenzeitlich kam er wieder frei, doch sein Gerichtstermin steht schon fest.

Der Rekordtorschütze der englischen Nationalmannschaft wurde in der Nähe seines Wohnortes gestoppt und zum Verhör auf eine Polizeistation gebracht. Gegen Bezahlung einer Kaution wurde er freigelassen. Am 18. September findet sein Gerichtstermin statt. Er habe vor der Trunkenheitsfahrt unbestätigten Angaben zufolge in der Bar „The bubble room“ auf dem Tisch getanzt und Lieder der britischen Band Oasis gesungen haben. Er war Medienberichten zufolge bereits in der Vergangenheit wegen Alkoholkonsums auf einer Hochzeitsfeier aufgefallen. Ob und welcher Rechtsanwalt ihn vertritt, geht aus den Medienberichten nicht hervor. Jedenfalls dürfte es sich nicht um einen Rechtsanwalt aus Hamburg oder aus Deutschland handeln.

Die Anordnung eines Fahrverbots allein mit der Begründung, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Betroffenen keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Verkannt wird dabei der Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

1. Die Anordnung eines Fahrverbots allein mit der Begründung, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Betroffenen keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Verkannt wird dabei der Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Der Tatrichter hat bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel beider zu erörtern. Die Haupt- und Nebenstrafe dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

Das Amtsgericht hatte  gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Das Oberlandesgericht hat dann das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und die darüberhinausgehende Revision des Angeklagten verworfen.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Denn die Begründung zur Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe und die Begründung zur Anordnung der Maßregel der isolierten Sperrfrist halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zur Begründung führt das Amtsgericht wie folgt aus: „Darüber hinaus war dem Angeklagten als Nebenstrafe gem. § 44 StGB ein Fahrverbot aufzuerlegen, (…) da die Tat mittels eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen wurde und die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen hat.“ Diese Begründung zeigt, dass der Amtsrichter den Zeeck des § 69 a Abs. 1 S. 3 als Maßnahme der Besserung und Sicherung verkannt hat und ihr Strafcharakter beimisst. Zurecht hat das OLG Hamm festgestellt, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung keinen Strafcharakter besitzen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter dienen. Die MAßnahme habe daher lediglich den Charakter der Gefahrenabwehr, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese für den Angeklagten spürbar sei oder nicht. Da der Tatrichter zudem bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel beider Strafen nicht erörtert habe, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

b)Zudem erkannte das OLG Hamm einen Erörterungsmangel zur Begründung für die Verhängung einer isolierten Sperrfrist. Denn die positiven Umstände, wie z.B. eine durchgeführte Entgiftungskur zur Vermeidung von Wiederholungstaten wurden nicht erörtert.