Anordnung Fahrverbot und isolierte Sperrfrist
Die Anordnung eines Fahrverbots allein mit der Begründung, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Betroffenen keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Verkannt wird dabei der Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.
1. Die Anordnung eines Fahrverbots allein mit der Begründung, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Betroffenen keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Verkannt wird dabei der Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.
2. Der Tatrichter hat bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel beider zu erörtern. Die Haupt- und Nebenstrafe dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.
Das Amtsgericht hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Das Oberlandesgericht hat dann das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und die darüberhinausgehende Revision des Angeklagten verworfen.
Die Revision hatte teilweise Erfolg. Denn die Begründung zur Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe und die Begründung zur Anordnung der Maßregel der isolierten Sperrfrist halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zur Begründung führt das Amtsgericht wie folgt aus: „Darüber hinaus war dem Angeklagten als Nebenstrafe gem. § 44 StGB ein Fahrverbot aufzuerlegen, (…) da die Tat mittels eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen wurde und die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen hat.“ Diese Begründung zeigt, dass der Amtsrichter den Zeeck des § 69 a Abs. 1 S. 3 als Maßnahme der Besserung und Sicherung verkannt hat und ihr Strafcharakter beimisst. Zurecht hat das OLG Hamm festgestellt, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung keinen Strafcharakter besitzen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter dienen. Die MAßnahme habe daher lediglich den Charakter der Gefahrenabwehr, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese für den Angeklagten spürbar sei oder nicht. Da der Tatrichter zudem bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel beider Strafen nicht erörtert habe, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.
b)Zudem erkannte das OLG Hamm einen Erörterungsmangel zur Begründung für die Verhängung einer isolierten Sperrfrist. Denn die positiven Umstände, wie z.B. eine durchgeführte Entgiftungskur zur Vermeidung von Wiederholungstaten wurden nicht erörtert.
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