Polizei und Antipolizeitaste
Muss ich als Beschuldigter mein Passwort an die Polizei herausgeben?
Das neue Betriebssystem von Apple sieht eine sog. Antipolizeitaste vor. Bei Betätigung dieser Taste wird die Entsperrungsmöglichkeit gesperrt und funktioniert nur noch bei Eingabe des Entsperrcodes. Der Zugriff auf die privaten Daten der Kunden wird damit erschwert, die Ermittlungsbehörden kommen nicht ohne weiteres an die privaten Daten heran. Mit dieser Taste soll die vertrauliche Kommunikation gesichert werden, ohne befürchten zu müssen, dass die Ermittlungsbehörden Einblick in die mobilen Daten erhalten. Mit dieser Taste sind die Daten vor ungeschützem Zugriff weitestgehend sicher.
Was passiert aber, wenn die Polizei den Beschuldigten dazu auffordert, sein Passwort herauszugeben? Muss der Beschuldigte sein Passwort dann herausgeben? Macht er sich strafbar, wenn er sich der Anordnung der Polizei auf Herausgabe des Passwortes widersetzt? Nein, er macht sich nicht strafbar. Denn kein Beschuldigter ist dazu verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken. Werden sie von der Polizei dazu aufgefordert, ihre PIN herauszugeben, um die Antipolizeitaste zu entsperren, so sind sie nicht dazu verpflichtet, den PIN herauszugeben. Werden sie dann gegen ihren Willen dazu gezwungen, sind die daraus gewonnen Erkenntnisse nicht verwertbar. Eine freiwillige Herausgabe der PIN ist „ihr eigenes Problem“. Erkenntnisse, die durch ihre freiwillige Herausgabe der PIN gewonnen werden, sind vollumfänglich gegen sie verwertbar.
Rechtstipp Ihrer Strafverteidigerin: Sie sollten ihre Daten allgemein vor dem Zugriff unberechtigter Dritter immer schützen durch die Eingabe eines Zahlencodes. Wenn die Polizei sie zur Herausgabe ihre PIN auffordert, so lehnen sie die Herausgabe ab. Merken Sie sich, dass die Polizei sie nicht zur Herausgabe ihrer PIN zwingen darf.
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