E-Scooter und Alkohol
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Man kann sie vielerorts von verschiedenen Anbietern mieten oder auch käuflich erwerben.
Im betrunkenen Zustand kann eine Fahrt mit diesen jedoch böse enden – auch ohne Unfall. Die Empfehlungen des aktuellen Verkehrsgerichtstages in Goslar lassen jedoch auf mildere Sanktionen hoffen.
Alkohol und Promillegrenzen im Straßenverkehr
Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.
Folgende Promillegrenzen sind nach aktueller Rechtsprechung bei Auto- und Radfahrern allgemein anerkannt:
Grenzwert relative Fahruntüchtigkeit
- Auto: 0,3 Promille
- Fahrrad: 0,3 Promille
Grenzwert absolute Fahruntüchtigkeit
- Auto: 1,1 Promille
- Fahrrad: 1,6 Promille
Aktuell wenden deutsche Gerichte die Grenzwerte, die für Autofahrer gelten, regelmäßig auch auf E-Scooter-Fahrer an. Denn E-Scooter werden gemäß § eKFV als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft und sind damit – ebenso wie Autos und anders als Fahrräder – Kraftfahrzeuge.
Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.
Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt:
Zu Beginn haben wir erwähnt, dass gemäß § 316 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht. Damit geht aber regelmäßig auch ein Entzug der Fahrerlaubnis inklusive einer Sperrfrist zur Neuerteilung einher. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist aber nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Fahrverbot bedeutet nämlich, dass man nach Ablauf der Verbotsdauer automatisch wieder zum Führen eines Kfz berechtigt ist. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese neu beantragt werden. Das kann im Einzelfall kostenintensiv und zeitaufwendig sein, wenn auch die im Volksmund als „Idiotentest“ bezeichnete Medizinisch-Psychologische-Untersuchung erfolgreich bewältigt werden muss.
§ 69 StGB ist der Grund für die regelmäßige Verknüpfung von Geld- oder Freiheitsstrafe mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. § 69 Absatz 1 StGB lautet:
„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt […] so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“
Weiter ergibt sich aus § 69 Absatz 2 StGB, dass die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich bei der rechtswidrigen Tat u. a. um einen Verstoß gegen § 316 StGB handelt.
Daraus folgt, dass in solchen Fällen ein Gericht die Entziehung nicht weiter begründen muss. Es kann und wird lediglich dann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise absehen, wenn Umstände vorliegen, die sich deutlich vom Durchschnittsfall abheben.
In der Rechtsprechung wird es unterschiedlich beantwortet, ob bei E-Scootern (die wegen ihrer Qualifizierung als Kraftfahrzeuge grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 69 StGB fallen) ein solcher Ausnahmefall zur Regewirkung vorliegt. Einige Oberlandesgerichte – wie das OLG Hamburg und das Bayerische Oberste Landesgericht – haben allerdings keinerlei Bedenken gezeigt, die Regelvermutung auch bei E-Scooters zur Anwendung zu bringen und haben nicht allein aufgrund der Eigenschaft als E-Scooter eine Ausnahme angenommen.
Der Verkehrsgerichtstag
Der Verkehrsgerichtstag hat sich mit dem § 69 StGB zu Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern auseinandergesetzt. Der Verkehrsgerichtstag in Goslar ist ein Kongress, bei dem sich einmal jährlich eine Vielzahl von Verkehrsjuristen und anderen Verkehrsexperten trifft, um in acht Arbeitskreisen über aktuelle Problematiken und die Zukunft des Verkehrsrechts diskutieren. Am Ende eines jeden Kongresses werden Empfehlungen abgegeben, die sich traditionell an den Gesetzgeber richten und häufig auch ganz oder teilweise umgesetzt werden. So hat sich beispielsweise die Regelung, dass E-Scooter ab einer Geschwindigkeit von über 12 km/h erst ab 14 Jahren genutzt werden dürfen, an der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages aus dem Jahr 2012 orientiert.
Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern – was Experten empfehlen:
Nach der Empfehlung des zuständigen Arbeitskreises sollten sich die Promillegrenzwerte für E-Scooter grundsätzlich auch weiterhin an den für Autos Geltenden orientieren. Auf Rechtsfolgenseite spricht der Arbeitskreis sich allerdings dafür aus, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass sie bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (und auch bei anderen fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeugen) nicht greift. Die Verhängung eines weniger empfindlichen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB sei insoweit ausreichend.
Sofern der Gesetzgeber dieser Empfehlung folgt, wäre das in zweifacher Hinsicht erfreulich. Zum Einen würde eine entsprechende Gesetzesänderung die drohenden Folgen einer Trunkenheitsfahrt abschwächen; zum Anderen bildete sich endlich eine einheitlichere, und damit gerechtere, Handhabung derartiger Fälle heraus.
Sie wurden alkoholisiert auf einem E-Scooter oder mit einem sonstigen Kfz erwischt?
Zögern Sie bitte nicht, mich so früh wie möglich zu kontaktieren und machen Sie keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Nur so können wir bereits im Ermittlungsverfahren eingreifen und das beste Ergebnis für Sie erzielen. Vereinbaren Sie online oder telefonisch einen Termin.
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