Die Rechtsmittel der Berufung und Revision

Berufung gegen ein Urteil kann dann eingelegt werden, wenn in I. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde. Entweder wird in erster Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt oder vor der kleinen Strafkammer. Zunächst wird der Beschuldigte über seine Rechte belehrt.

Dann kommt es zur Beweisaufnahme. Es werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen. Das Gericht, der Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft vernehmen die Zeugen, hören die Sachverständigen an, Stellen Fragen zu den Beweismitteln usw. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus zwei Schöffen und dem Berufsrichter.

Im Strafverfahren kommt es zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung. Wenn das Gericht den Angeklagten vom Tatvorwurf freispricht, so besteht für den Freigesprochenen nicht die Möglichkeit, gegen das Urteil juristisch vorzugehen. Wenn das Gericht den Beschuldigten verurteilt, hat er die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzugreifen. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen ein Urteil, das den Beschuldigten von der Tat freispricht, Berufung einzulegen. Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Verurteilten Berufung einlegt.

Wird der Angeklagte vom Tatvorwurf freigesprochen, kann auch der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung einlegen. Er kann aber nicht gegen das Strafmaß vorgehen.
Wenn der Angeklagte verurteilt wird, kann er mit dem Rechtsmittel der Berufung entweder gegen das Urteil in der gesamten Form vorgehen, er hat aber auch die Möglichkeit, dieses auf die verhängte Strafe zu beschränken. Der Prozess findet bei einer Berufung vor dem zuständigen Landgericht statt. Dort kommt es zur erneuten Beweisaufnahme in vollem Umfang. Der Umfang wurde eingangs bereits geschildert. Allerdings ist das Berufungsgericht nicht auf die eingeholten Beweismittel beschränkt. Es kann auch weitergehende Beweise einholen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Woche nach der Verkündung des Urteils. Die eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden.

Alternativ kann man gegen ein Urteil des Amtsgerichts auch die Sprungrevision einlegen. Der Prüfungsumfang ist dann allerdings auch beschränkt und in der Regel wird dann wieder an ein Amtsgericht verwiesen und nur in den seltensten Fällen eine eigene Entscheidung getroffen. Wenn gegen die Entscheidung eines Landgerichts vorgegangen werden soll, besteht nur das Rechtsmittel der Revision, eine Berufung gegen Urteile des Landgerichts ist nicht möglich. Es macht dabei keinen Unterschied, in welcher Instanz man vor dem Landgericht verhandelte. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden.

Während es im Berufungsverfahren nochmals zu einer Beweisaufnahme kommt, prüft die Revisionsinstanz das Urteil lediglich auf Rechtsfehler. Im Wege des Beschlusses wird das Urteil dann aufgehoben oder die Revision wird verworfen. In der Regel findet in der Revisionsinstanz keine mündliche Hauptverhandlung statt. Sollt es doch zu einer Hauptverhandlung kommen, werden komplizierte juristische Fragen zwischen dem Gericht, dem Strafverteidiger und dem Staatanwalt geführt. Eine Revision kann der Angeklagte nicht ohne einen Strafverteidiger einlegen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Ich rate Ihnen an, mich rechtzeitig zu beauftragen, bevor die Berufungsfrist abläuft. Zudem rate ich es Ihnen dringend an, mich frühzeitig zu beauftragen, damit ich Ihre Rechte vollen Umfangs für Sie wahrnehmen kann.

Es gibt die Möglichkeit, im Wege der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder im Wege der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil juristisch vorzugehen. In Hamburg ist dafür das Oberlandesgericht zuständig. Die Urteile der niederen Gerichte werden hier dahingehend überprüft, ob den Richtern niederer Gerichte Fehler bei der Anwendung des Gesetzes unterlaufen sind. Wenn das der Fall ist, wird das Urteil aufgehoben und in der Regel an die erste Instanz zurückverwiesen. Hier wird alles neu verhandelt. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden:

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht selbst eine Entscheidung trifft. Das ist dann der Fall, wenn keine erneute Beweiswürdigung notwendig ist.

Ich rate Ihnen an, mit mir frühzeitig zu besprechen, ob gegen das Urteil des Amtsgerichts die Berufung oder die Revision einzulegen ist. Dazu müssen Sie mich vor Ablauf der Berufungsfrist kontaktieren.

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