Vorstrafen, Bundeszentralregisterauszug und polizeiliches Führungszeugnis

Viele Personen fragen sich, wo und ob ihre Vorstrafen zu sehen sind. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, was das Bundeszentralregister ist.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister wird in Bonn vom Bundesamt für Justiz geführt. Es besteht auch einem Zentralregister und einem Erziehungsregister. In das Erziehungsregister werden die Entscheidungen eingetragen, die nach Jugendstrafrecht ergangen sind und keinen Strafcharakter aufweisen. In dieses werden auch Vermerke zur Schuldfähigkeit, das Verbot zur Ausübung eines Berufes, Führungsaufsichten etc. aufgenommen. Zudem wird hier jede rechtskräftige Verurteilung aufgenommen. Die Höhe der Strafe ist dabei irrelevant. Einsicht in das Bundeszentralregister erhalten nur Behörden. Diese müssen zudem ein bestimmten Interesse aufweisen können. Dieses nimmt man z.B. bei Staatsanwaltschaften und Gerichten an. Nicht alles, was im Bundeszentralregisterauszug steht, wird in das polizeiliche Führungszeugnis übernommen. Der Bundeszentralregisterauszug wird weder betroffenen Personen, noch seinem Arbeitgeber zugeschickt.

2. Polizeiliches Führungszeugnis

Der Inhalt des polizeilichen Führungszeugnisses ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Bundeszentralregisterauszug. Nur diesen man von der Behörde verlangen. Auch manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses. Sehr spannend ist daher die Frage, was denn in das polizeiliche Führungszeugnis kommt. Wesentlich ist dabei folgendes Regel:

Geldstrafen, die unter 91 Tagessätzen betragen sowie Freiheitsstrafen von weniger als 3 Monaten, werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, vorausgesetzt, dass im Register keine weiteren Straftaten enthalten sind.

Liegen jedoch mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug vor, dann sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, sofern eine einzige von ihnen ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, die der Strafverteidiger ihnen im Einzelnen erklären wird.

3. Einstellungen nach § 153 f. StP0

Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Ermessensgründen eingestellt, so taucht es natürlich weder im Bundeszentralregisterauszug, noch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Oft beruht die Einstellung zwar nur darauf, dass wir Strafverteidiger uns frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt haben und auf eine Einstellung auf Opportunitätsgründen hingewirkt haben. Eine Eintragung gibt es in diesem Fall jedenfalls nicht, das gilt natürlich erst Recht für eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Zusammenfassung

Nicht alles, was im Bundeszentralregister auftaucht, taucht auch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Nur das aber können sie in schriftlicher Form erhalten und in der Regel kann ihr Arbeitgeber auch nur das einsehen (sofern sie nicht bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten arbeiten möchten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen Verurteilungen zu unter 91 Tagessätzen und weniger als 3 Monate Freiheitsstrafen nicht drin, auch wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn schon mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug enthalten sind. 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert