Bankrott § 283 StGB

Bankrott

Einer unserer wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte bilden die Rechtsfragen und die rechtliche Hilfe im Bereich des Bankrott nach § 283 StGB. In diesem Bereich übernimmt die Fachanwältin für Strafrecht ihre Strafverteidigung mit dem Ziel der Strafabwehr oder der Strafverteidigung.Rechtsanwalt und Rechtsdozent Dr. Hammerich übernimmt ihre weitere Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Typischerweise wird neben Bankrott auch wegen Insolvenzveschleppung angezeigt. Um beide Straftaten kümmert sich die Sozietät aus einer Hand, so dass für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Der Tatbestand des Bankrotts lautet: (1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmassse gehören beiseite schafft oder verehimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,3.4.
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4.  Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  7. entgegen dem Handelsrecht Bilanzen a) so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8.  in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In Absatz 4 und 5 erkennt man, dass auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist, wenn auch mit geringerer Strafe bedroht. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.  

Rechtstipp der Sozietät Taher

Droht der Insolvenzverwalter Ihnen damit, eine Strafanzeige wegen Bankrott anzuzeigen oder läuft bereits ein Ermittlngsverfahren wegen Bankrott und Insolvenzverschleppung gegen Sie, so machen Sie keine Angaben. Schalten Sie unverzüglich spezialisierte Fachanwälte oder erfahrene Strafverteiiger mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht ein. Wir sind auf dem Gebiet erfahren und erfolgreich. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert