Verwendung von Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184b, 184c StGB) durch Kinder und Jugendliche
Die Verwendung von Kinder- und Jugendpornographie ist ein besonders sensibles Thema, das mit hohen Strafen belegt ist. Gerade im digitalen Zeitalter passiert es jedoch schneller, als viele denken: Jugendliche versenden unbedacht Aufnahmen oder empfangen Inhalte über Messenger wie WhatsApp – und sehen sich plötzlich mit dem Vorwurf der Kinderpornographie konfrontiert.
Was ist strafbar, welche Unterschiede bestehen zwischen Kinder- und Jugendpornographie und wie können sich Betroffene – insbesondere Minderjährige – richtig verhalten? Dieser Beitrag liefert einen strukturierten Überblick.
Was ist bei der Verwendung von Kinder- und Jugendpornographie strafbar?
Die §§ 184b und 184c StGB regeln den strafrechtlichen Umgang mit kinderpornographischen und jugendpornographischen Medien. Der Schutzzweck liegt klar in der Verhinderung von Kindesmissbrauch. Dabei gilt: Auch digitale Inhalte und Fiktionen können strafbar sein.
Unterschied: Kinder- vs. Jugendpornographie
- Kinderpornographie: Inhalte mit Kindern unter 14 Jahren
- Jugendpornographie: Inhalte mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren
Auch Bilder ohne explizite Sexualhandlungen – z. B. sogenannte „Posing-Pics“ oder Sticker mit sexualisierter Darstellung – können strafrechtlich relevant sein.
Typische Fälle der Verwendung: Was ist konkret strafbar?
Die Strafbarkeit umfasst eine Vielzahl an Handlungen – nicht nur die Herstellung, sondern auch das bloße Weiterleiten oder der Besitz:
- Verbreitung: z. B. das Versenden per WhatsApp, Telegram oder AirDrop
- Zugänglichmachen: Upload in Cloud-Dienste oder soziale Netzwerke
- Besitzverschaffung: jemand anderem gezielt Inhalte zur Verfügung stellen
- Selbstabruf oder Speicherung: bereits der Versuch reicht aus!
Beispiel: Wer ein Nacktfoto einer Mitschülerin speichert oder weiterleitet, kann sich unter Umständen bereits strafbar machen – selbst wenn das Foto freiwillig verschickt wurde.
Besonderheit: Fiktionale Inhalte
Auch gezeichnete oder fiktive Darstellungen, etwa in Form von Comics, können unter den Straftatbestand fallen, sofern sie sexuell aufgeladene Szenen mit kindlichen Figuren darstellen.
Verwendung Jugendpornographie: Was ist erlaubt, was nicht?
Die Herstellung von jugendpornographischen Inhalten ist in bestimmten Fällen nicht strafbar – etwa, wenn:
- die abgebildete Person einverstanden ist
- die Aufnahme nur zum privaten Gebrauch erstellt wurde
Achtung: Das Weiterleiten oder Veröffentlichen dieser Inhalte macht die Sache strafbar. Der Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte steht hier an erster Stelle.
Welche Strafen drohen bei Verwendung von Kinder- und Jugendpornographie?
1. Strafandrohungen nach Erwachsenenstrafrecht
- Verbreitung: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
- Besitz: 1 bis 5 Jahre
- Bei gewerbsmäßiger Verbreitung oder Bandenbildung: Mindeststrafe von 2 Jahren
Auch wenn die gezeigte Person älter als 14 ist, kann der Straftatbestand von Kinderpornographie erfüllt sein – wenn sie jünger aussieht.
2. Jugendstrafrecht – mildere Sanktionen mit Erziehungsziel
Bei Jugendlichen unter 21 Jahren kann das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet werden. Die Sanktionen zielen nicht auf Strafe, sondern auf Erziehung ab:
- Verwarnung
- Sozialstunden oder gemeinnützige Arbeit
- Zahlung eines Geldbetrags an gemeinnützige Organisationen
- Jugendarrest im Wiederholungsfall
Die Jugendgerichtshilfe erarbeitet gemeinsam mit dem Gericht eine individuelle Lösung, die den Reifegrad des Jugendlichen berücksichtigt.
Wie verhalte ich mich im Ernstfall richtig?
Wird ein Kind oder Jugendlicher mit einem solchen Vorwurf konfrontiert, kann es schnell zu Hausdurchsuchungen und Ermittlungen kommen. In solchen Fällen ist es extrem wichtig, zu schweigen und umgehend einen Strafverteidiger einzuschalten.
Ein erfahrener Verteidiger prüft, ob z. B. ein Irrtum über den strafbaren Inhalt vorlag oder ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Auch das Fehlen von Vorsatz kann im Jugendstrafrecht bedeutsam sein.
Fazit: Vorsicht, Aufklärung & rechtliche Unterstützung sind entscheidend
Die Verwendung von Kinder- und Jugendpornographie kann selbst bei Jugendlichen ohne kriminelle Absicht schwerwiegende Folgen haben. Die klare Botschaft lautet: Aufklärung ist wichtig – sowohl im Elternhaus als auch in Schulen. Und wenn der Vorwurf im Raum steht: rechtzeitig einen Strafverteidiger beauftragen.
Fachanwältin Ariana Taher berät und verteidigt betroffene Familien mit Fingerspitzengefühl und Expertise. Vereinbaren Sie ein diskretes Erstgespräch – bei Bedarf auch kurzfristig.
Externer Link zur Gesetzeslage
Mehr zum Thema beim Bundesministerium der Justiz – § 184b StGB.
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